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I. Allgemeine Bedingungen
§ 1 - Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Bedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der
Francotyp-Postalia GmbH, in der Folge kurz FP genannt, soferne nachstehend hinsichtlich
einzelner Vertragsarten nichts anderes festgehalten wird.
2. Abweichende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen ausdrücklich der schriftlichen
Bestätigung durch FP und haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden nur
insoweit Geltung, als dies von FP ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden ist.
§ 2 - Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand
1. Sämtliche Vertragsanbote von FP haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen und sind –
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – frei bleibend. Bestellungen
eines Kunden werden von FP durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder
aber durch tatsächliche Leistungserbringung angenommen, wobei der Kunde an sein Anbot für
die Dauer von 14 Tagen, gerechnet ab Zugang bei FP, gebunden ist.
2. Sämtliche, Leistungen von FP betreffende, Vereinbarungen – die Annahme eines
Kundenanbotes durch Ausführung ausgenommen – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform und kann von dieser Schriftform grundsätzlich auch nur auf Grund ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarung abgegangen werden.
3. FP ist grundsätzlich jederzeit berechtigt, Modell-, Material- und Konstruktionsänderungen der
bei ihr bestellten Leistungsgegenstände vorzunehmen, soweit dies dem technischen Fortschritt
dient und eine derartige Änderung auch dem Kunden zumutbar ist.
Eine Verpflichtung von FP, derartige Änderungen an einem bereits bestellten oder aber
ausgelieferten Leistungsgegenstand vorzunehmen, besteht nicht und ist es ausschließliche
Aufgabe des Kunden, sämtliche tatsächlichen und technischen Voraussetzungen für die
Installierung und zum Betrieb des bei FP bestellten Leistungsgegenstandes auf eigene Kosten
zu schaffen.
4. FP wird vom Kunden ausdrücklich bevollmächtigt und beauftragt, sämtliche postalischen oder
aber sonstigen Benutzungsgenehmigungen zum Betrieb der absenderfreien Stempelmaschinen
einzuholen bzw. allfällig notwendig werdende Benutzungsanzeigen durchzuführen. Hiebei ist
der Kunde verpflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen in der hierfür vorgesehenen Form
abzugeben und gelten diesbezüglich die Bedingungen der österreichischen Post AG bzw. die
sonstigen gesetzlichen Vorschriften als ausdrücklich vereinbart.
Sollt eine derartige Genehmigung nicht erteilt werden, ist FP gegenüber dem Kunden zum
Vertragsrücktritt berechtigt.
§ 3 – Preise, Zahlungsbedingungen etc.
1. Für den Ankauf von Waren gelten jeweils die Preise gemäß dem Anbot von FP, für
Dienstleistungen – soferne nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart – jeweils die im
Zeitpunkt der Auftragsannahme geltenden Listenpreise von FP, dies, jeweils zuzüglich allfälliger
Transportkosten, Fahrtkosten sowie sonstiger mit der Lieferung oder aber Leistungserbringung
verbundenen Barauslagen.
2. Sämtliche angegebenen Preise sind Nettopreise, ohne Umsatzsteuer, die dem Besteller in
der jeweiligen gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Lieferung oder aber Leistungserbringung
gesondert verrechnet wird.
Transport-, Montage- und Einschulungskosten werden – soweit bestellt – gesondert verrechnet
und obliegt es FP, mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung, die Art des Transportes
festzulegen.
3. Sämtliche von FP angegebenen Preise verstehen sich ab Werk bei sofortiger netto Kasse
gegen Rechnung, bzw., – soferne vereinbart – gegen Abnahme. Soferne es sich beim
Leistungsgegenstand um Waren oder Leistungen handelt, die erst nach Ablauf von 3 Monaten
ab Vertragsabschluss zu liefern bzw. zu erbringen sind oder aber auf Grund eines
Rahmenvertrages von FP geschuldet werden, ist FP berechtigt, eine den geänderten
Kalkulationsgrundlagen angemessene Preisanpassung vorzunehmen.
4. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist FP berechtigt, Verzugszinsen zu begehren, wobei der
jeweils geltende Basiszinssatz der EZB um zusätzliche 4,5 % Zinsen per anno überschritten
werden kann. Das Recht von FP, darüber hinausgehende Schäden geltend zu machen, bleibt
von dieser Verzugszinsenregelung unberührt und ist FP im Falle des Zahlungsverzuges des
Kunden überdies berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom jeweiligen Vertrage
zurückzutreten bzw. einen auf wiederkehrende Leistungen durch FP gerichteten Vertrag unter
Wahrung aller ihrer Rechte mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.
5. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart, sind sämtliche Zahlungen an FP sofort nach
Rechnungserhalt ohne jeglichen Abzug zu leisten, wobei eine Zahlung erst dann als
zugegangen gilt, wenn FP über den jeweiligen Fakturenbetrag tatsächlich verfügen kann.
6. Eine Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche von FP ist nur dann zulässig, wenn die
Gegenforderung des Kunden von FP ausdrücklich anerkannt oder aber rechtskräftig gerichtlich
festgestellt worden ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist jedenfalls dann
ausgeschlossen, wenn es nicht aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.
§ 4 - Lieferung und Leistung, Eigentumsvorbehalt, Teillieferung und Gefahrenübergang,
Übertragung von Rechten an Dritte
1. Mangels anderweitiger ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung sind alle von FP
angegebenen Liefertermine bzw. Lieferfristen unverbindlich. Dem Kunden steht in einem
derartigen Fall ein Rücktrittsrecht ausschließlich dann zu, wenn die unverbindliche Liefer- bzw.
Leistungsfrist von FP um mehr als 4 Wochen überschritten wurde und überdies der Kunde nach
Ablauf dieser Frist ausdrücklich und schriftlich unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist von 2
weiteren Wochen erklärt, an gegenständlichem Vertrage nicht festhalten zu wollen.
2. Fixgeschäfte werden von FP grundsätzlich nicht geschlossen und ist der Kunde sohin auch
bei Ablauf eines verbindlich vereinbarten Auslieferungstermines oder aber einer Lieferfrist
verhalten, FP eine Nachfrist in der Dauer von 14 Tagen bei gleichzeitiger Erklärung des
Rücktrittes von gegenständlichem Vertrag für den Fall der Nichterfüllung innerhalb dieses
Zeitraumes zu setzen.
3. Sollte FP durch höhere Gewalt ohne ihr zurechenbares Verschulden vorübergehend an der
fristgerechten Erfüllung einer sie treffenden vertraglichen Verpflichtung gehindert sein,
verlängert sich die FP zur Erfüllung stehende Leistungsfrist um die Dauer obig angeführten
Umstandes, wobei nach Ablauf von 3 Monaten sowohl der Kunde als auch FP berechtigt sind,
vom Vertrage zurückzutreten.
Wird – aus welchem Grunde auch immer – die Erbringung einer geschuldeten Leistung durch
FP dauernd unmöglich oder aber unzumutbar, befreit dies FP von ihrer Leistungspflicht, wobei
eine FP treffende Schadenersatzpflicht nur bei grobem Verschulden besteht.
4. Die Lieferung durch FP erfolgt mangels anderweitiger ausdrücklicher und schriftlicher
Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Kunden, der im Übrigen auch alle Transportkosten
zu tragen hat.
5. Zu Teillieferungen sowie zur Erbringung von Teilleistungen ist FP mangels anderweitiger
ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung jederzeit berechtigt und gehen alle Gefahren mit
Ablieferung des Vertragsgegenstandes durch FP an den Spediteur, Frachtführer oder aber an
die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über.
Gerät der Kunde mit der Annahme des Leistungsgegenstandes, der ihm von FP auftragsgemäß
angeboten wurde, aus welchem Grunde auch immer, in Verzug, so geht die Gefahr mit Zugang
der Bereitstellungsbenachrichtigung auf den Kunden über.
6. Alle von FP gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller wie immer
gearteten Forderungen von FP in deren Eigentum. Dies gilt sowohl für Forderungen aus dem
konkreten Vertragsverhältnis, aus dem heraus die Lieferung oder Leistung erfolgt, als auch
hinsichtlich aller anderen wie immer gearteten Forderungen, die FP aus welchem Rechtsgrund
auch immer gegenüber dem Kunden zur Zeit der Auslieferung oder aber auch hinkünftig
zustehen, insbesondere hinsichtlich aller Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis,
bei dem die Vorbehaltsware der Sicherung der Saldoforderungen von FP dient.
Im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes ist der Kunde berechtigt, unter
Eigentumsvorbehalt von FP stehende Gegenstände zu veräußern, soferne diese Ermächtigung
zum Weiterkauf von FP nicht widerrufen wurde.
In diesem Fall tritt jedoch der Kunde schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegenüber seinem
Kunden an FP zur Sicherung ihrer Ansprüche, aus welchem Grunde auch immer, ab und nimmt
FP diese Abtretung schon jetzt ausdrücklich an.
Im Verzugsfall ist jedenfalls FP berechtigt, derartige Forderungen in eigenem Namen
einzuziehen und steht FP überdies das Recht zu, die dem Kunden erteilte Ermächtigung zum
Weiterverkauf mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.
In einem derartigen Falle ist der Kunde verpflichtet, FP über deren schriftliches Verlangen
sämtliche Informationen zu erteilen bzw. Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die
zur Einziehung einer derartigen Forderung des Kunden gegenüber seinem Kunden durch FP
erforderlich sind. Insbesondere hat der Kunde seinen zahlungspflichtigen Kunden von der
erfolgten Abtretung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
7. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder aber sonstige Überlassung von unter
Eigentumsvorbehalt von FP stehenden Gegenständen durch den Kunden ohne ausdrückliche
vorangegangene schriftliche Zustimmung durch FP ist unzulässig. Im Übrigen ist der Kunde
verpflichtet, bei allen wie immer gearteten Eingriffen Dritter in das Eigentumsrecht von FP
selbige von diesem Umstand umgehend in Kenntnis zu setzen und den eingreifenden Dritten
über den bestehenden Eigentumsvorbehalt zu informieren, wobei alle zur Wahrung des
Eigentumsrechtes von FP zweckdienlichen Kosten ausschließlich vom Kunden zu tragen sind.
§ 5 – Übernahme des Vertragsgegenstandes, Mängelregelung
1. Für jeden Kunden gilt die Mängelrügepflicht (§ 377 UBG), und zwar bei Kauf und
Werklieferungen auch dann, wenn diese Zusatzleistungen, insbesondere auch die Installation
des Leistungsgegenstandes, beinhalten.
Gleiches gilt für sämtliche Leistungen, die FP auf Grund eines Software-Service-Vertrages zu
erbringen hat.
2. Aufgrund eines bestehenden Vertrages durch FP erbrachte Einzelleistungen (zB.
Reparaturen und Wartungsarbeiten) an bereits gelieferten Leistungsgegenständen sind vom
Kunden jeweils abzunehmen.
Derartige Abnahmen dürfen vom Kunden nur wegen nicht nachbesserungsfähigen oder aber
nicht unwesentlichen Mängel verweigert werden, andernfalls diese Leistung mit Ablauf von
einer Woche nach ihrer Zurverfügungstellung bzw. nach einem vereinbarten Abnahmetermin als
rügelos genehmigt gilt.
3. Offensichtliche Mängel am Leistungsgegenstand sind FP unverzüglich, spätestens jedoch
binnen 8 Tagen nach Erhalt des Leistungsgegenstandes, schriftlich anzuzeigen, versteckte
Mängel ebenso unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen nach ihrer Entdeckung,
widrigenfalls sämtliche Ansprüche des Kunden aus einem derartigen Mangel gegenüber FP
ausgeschlossen sind.
4. Wird ein tatsächlicher Mangel vom Kunden rechtzeitig bekannt gegeben, ist FP berechtigt,
entweder den Mangel unentgeltlich zu beseitigen oder aber einen mängelfreien
Leistungsgegenstand zu liefern.
Die Mängelbehebung durch FP hat grundsätzlich am Auslieferungsort des Leistungsgegenstandes
zu erfolgen, andernfalls die erhöhten Aufwendungen (Transport-, Wege-,
Material- und Arbeitskosten etc.) im Umfang der Erhöhung vom Kunden zu tragen sind.
Erfolgte die Mängelrüge aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zu Unrecht, hat selbiger FP
die hiedurch entstandenen Aufwendungen zur Gänze auf Grundlage der geltenden Preisliste
von FP zu ersetzen.
Ist bei der Mängelbehebung durch FP eine Mitwirkung des Kunden unerlässlich, hat selbiger FP
bei der Mängelbehebung angemessene Hilfe zu leisten.
5. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soferne der Mangel dadurch
entstand, dass der Kunde oder aber ein Dritter ohne Zustimmung von FP FP-Produkte
verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert bzw. nicht entsprechend den FP-Richtlinien und
FP-Spezifikationen installiert, betrieben oder aber gepflegt hat. Dies gilt insbesondere auch
dann, wenn hiebei Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die
nicht der Originalspezifikation entsprechen und sind Gewährleistungsansprüche überdies dann
ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware von der vereinbarten Beschaffenheit nur unerheblich
abweicht oder aber der Mangel tatsächlich auf die natürliche Abnutzung bzw. den natürlichen
Verschleiß zurückzuführen ist.
6. Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 12 Monaten, gerechnet ab Ablieferung des
Leistungsgegenstandes, bei Wartungs- und Serviceverträgen binnen 12 Monaten gerechnet ab
der jeweiligen Abnahme der Einzelleistung.
Anderweitige Ansprüche aus Mängeln – soferne unter diesem Punkt nicht gesondert geregelt –
sind einvernehmlich ausgeschlossen, Schadenersatzansprüche, resultierend aus Mängeln,
ebenso, soweit die Schadenstragung nicht in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von FP gesondert geregelt ist.
§ 6 – Haftung
1. Soferne auf Grund der jeweils geltenden österreichischen Rechtsordnung nichts anderes
zwingend vorgesehen ist, beschränkt sich die Haftung von FP außerhalb des Anwendungsbereiches
des Produkthaftungsgesetzes auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dementsprechend
ist eine Haftung von FP für jedweden Schaden des Kunden auf Grund einer
Vertragsverletzung dann ausgeschlossen, wenn dieser Schaden nicht vorsätzlich oder aber
grob fahrlässig von FP herbeigeführt wurde, und zwar unabhängig davon, ob es sich hiebei um
einen mittelbaren Schaden, entgangenen Gewinn oder aber Mangelfolgeschaden handelt.
2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedenfalls ausgeschlossen, ebenso der Ersatz von
Vermögens- und Folgeschäden, entgangenen Ansparungen, Zinsverlusten sowie für Schäden,
die aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden resultieren.
3. Bei Übernahme einer Garantie durch FP haftet selbige im Rahmen derselbigen.
Bei Verlust von Daten ist die Haftung von FP derart beschränkt, dass FP nur für jenen Aufwand
haftet, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung in
regelmäßigen, mindestens 1x täglichen, Intervallen durch den Kunden erforderlich wäre.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Mitarbeiter von FP und sonstige
Personen, denen sich FP zur Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden
bedient, eine Haftungsbeschränkung für FP zurechenbare Personenschäden besteht jedoch
nicht.
§ 7 – Erbringung von Dienstleistungen
1. Hat der mit dem Kunden abgeschlossene Vertrag die Erbringung von Dienstleistungen durch
FP zum Gegenstand, ist der Kunde verhalten, FP bei der Erbringung dieser Dienstleistung im
Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen, wobei FP auch berechtigt ist, einen Dritten mit der
Erbringung der geschuldeten Leistung zu beauftragen. Die Rechnungslegung hat diesfalls
durch FP, die Bezahlung durch den Kunden an FP zu erfolgen.
2. Während der Gewährleistungsfrist bzw. während der Mietvertragsdauer ist der Kunde in
jedem Falle verpflichtet, ausschließlich von FP vertriebenes oder aber von FP ausdrücklich
empfohlenes Zubehör und Verbrauchsmaterial anderer Hersteller zu verwenden. Dies gilt
insbesondere auch für die nach den Vorschriften der österreichischen Post AG zugelassene
Stempelfarbe und sonstigen Farbsysteme. FP wird von jeglicher Haftung frei, wenn ein allenfalls
beim Kunden aufgetretener Schaden kausal auf die Verwendung nicht empfohlenen Zubehörs
oder aber nicht empfohlenen Gebrauchsmateriales zurückzuführen ist.
§ 8 – Sonstiges
1. Zahlungen des Kunden mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber FP können mangels
anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nur direkt auf ein von FP bekannt
gegebenes Konto, niemals jedoch an einen Handelsvertreter oder aber sonstigen Mitarbeiter
von FP erfolgen.
2. Tagesstempel bzw. Gebühren-, Werbe- und Wahldruckklischees sind nicht Bestandteil der
von FP gelieferten Maschinen und werden daher in jedem Falle mangels anderweitiger
schriftlicher Vereinbarung gesondert verrechnet. Die Tagesstempel und die Gebührenklischees
sind jeweils Eigentum der österreichischen Post AG und daher im Falle ihrer Nichtverwendung
durch den Kunden bzw. über ausdrückliches Verlangen von FP an diese zurückzustellen.
Werbe- und Wahldruckklischees gehen hingegen mit ihrer vollständigen Bezahlung in das
Eigentum des Kunden über und werden nachträgliche Änderungen des Tagesstempels oder
aber des Klischees – und zwar auch dann, wenn eine derartige Änderung über Wunsch der
österreichischen Post AG erfolgt – ausschließlich auf Kosten des Kunden vorgenommen.
3. Die Kosten eines allfälligen Tarif- und/oder Betriebssoftwarewechsels sind in jedem Falle
alleinig vom Kunden zu tragen, dies auch dann, wenn eine derartige Änderung über ausdrücklichen
Wunsch der österreichischen Post AG erfolgt. Gleiches gilt, wenn die jeweilige neue
Software vom Kunden über das Frankiersystem elektronisch abgerufen wird und ist FP
berechtigt, den erfolgten Download auf Grundlage der im jeweiligen Zeitpunkt gültigen FPPreisliste
dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dies auch dann, wenn die Änderung der Tarifund/
oder Betriebssoftware aufgrund einer Änderung der jeweils von der österreichischen Post
AG vorgegebenen Tarife erfolgt.
4. Sollten einzelne Punkte der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Grund
zwingender gesetzlicher Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dann jene als zwischen
den Parteien vereinbart, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.
Zwischen FP und Kunden gilt österreichisches materielles und formelles Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) als vereinbart. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten
im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis ist – soferne nicht zwingende
österreichische Normen anderes bestimmen – das sachlich zuständige Gericht am Sitz von FP
in Wien.
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I. In Ergänzung bzw. als lex specialis zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FP gelten
für Mietverträge, die zwischen FP einerseits und den Kunden andererseits abgeschlossen
werden, nachstehende ergänzenden Bedingungen für Miete als vereinbart.
§ 1 – Vertragsgegenstand, Mietzeit etc.
1. Gegenstand des Mietvertrages ist die zeitlich begrenzte, entgeltliche Überlassung der
Nutzung an dem in Vertrag näher bezeichneten, im Eigentum von FP stehenden,
Leistungsgegenstand an den Kunden, in der Folge Mieter genannt, wobei etwaige von FP zur
Verfügung gestellte Betriebssoftware niemals Gegenstand des Mietvertrages, sondern vielmehr
ausschließlich Gegenstand eines gesonderten Software-Lizenzvertrages sein kann.
2. FP wird dem Mieter nach Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages den
Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand samt erforderlichen Unterlagen
übergeben und für die vereinbarte Mietzeit zum Gebrauch überlassen.
3. Der Mieter seinerseits ist verhalten, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages
sowie auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FP die Miete zu bezahlen,
den Mietgegenstand auf seine Kosten zu warten, instandzuhalten, instandzusetzen und zu
pflegen und bei Ablauf der Mietzeit im vertraglich vereinbarten Zustand an FP rückzustellen.
4. Mangels anderweitiger ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung wird der Mietvertrag auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Bei Vereinbarung einer Mindestlaufzeit kann der Vertrag sowohl vom Mieter als auch von FP
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erstmalig zum Ende der vereinbarten
Mindestlaufzeit schriftlich aufgekündigt werden, wobei sich der Mietvertrag bei nicht
fristgerechter Aufkündigung jeweils um weitere 12 Monate verlängert.
5. Die Mindestlaufzeit beginnt am Beginn des der Auslieferung des Mietgegenstandes
folgenden Kalendermonates und bedarf ein allfälliger Wechsel des Leistungsgegenstandes oder
aber eine Änderung der vereinbarten Mindestlaufzeit einer ausdrücklichen und schriftlichen
Sondervereinbarung mit FP.
§ 2 – Übergabe des Mietgegenstandes
1. Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt durch Ablieferung desselbigen an den Mieter
bzw. – soweit ausdrücklich schriftlich vereinbart – durch Installation desselbigen beim Mieter,
bzw., falls dies vereinbart, mit der Einweisung des Mieters in sachkundige Nutzung des
Mietgegenstandes.
2. Der Mieter ist verpflichtet, FP die ordnungsgemäße Übergabe des Mietgegenstandes
schriftlich durch Unterfertigung einer Übernahmebestätigung (ident mit Lieferschein) zu
quittieren und ist der Mieter weiters verhalten, das Mietobjekt unverzüglich nach Übergabe auf
seine Vertragskonformität zu überprüfen, wobei diesbezüglich auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von FP und deren Geltung ausdrücklich verwiesen wird.
3. Der Mieter ist verpflichtet, den gelieferten Mietgegenstand zum vereinbarten Termin zu
übernehmen, wobei die Anlieferung und Aufstellung, Montage und allfällige Demontage des
Mietgegenstandes jeweils auf Kosten und Gefahr des Mieters erfolgt.
4. Bei Übergabe erkennbare Mängel des Mietobjektes sind vom Mieter unverzüglich nach
dessen Annahme schriftlich anzuzeigen und gilt der Mietgegenstand dann als mängelfrei
genehmigt, wenn der Mieter eine derartige Anzeige nicht innerhalb der in den AGB von FP
vorgesehenen Frist erstattet.
Gleiches gilt für versteckte Mängel.
5. FP ist verpflichtet, alle bei Übergabe vorhandenen, rechtzeitig schriftlich angezeigten, Mängel
innerhalb angemessener Frist zu beseitigen und steht im Übrigen FP wahlweise auch das
Recht zu, an Stelle des mangelhaften Leistungsgegenstandes einen gleichwertigen
Ersatzgegenstand dem Mieter zur Verfügung zu stellen.
§ 3 – Miete, Mietzinsanpassung, Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ist die Miete jeweils am ersten Tag der
vereinbarten Zahlungsperiode, das ist grundsätzlich jeweils ein halbes Jahr im Voraus,
beginnend mit dem der Übergabe des Mietobjektes folgenden Monatsersten, zuzüglich der am
Tage der Rechnungslegung jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zur Zahlung fällig.
Die Zahlungsweise des Mieters richtet sich nach der diesbezüglich mit FP abgeschlossenen
Vereinbarung und sind bei Zahlungsverzug vom Mieter Verzugszinsen entsprechend den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FP zu bezahlen.
2. Überdies ist FP im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters berechtigt, das
Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung ohne jegliche Nachfristsetzung aufzukündigen und ist
der Mieter in einem derartigen Fall verhalten, FP alle wie immer gearteten Nachteile,
resultierend aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des abgeschlossenen Mietvertrages,
einschließlich bereits bezahlter Vertreterprovision, zu ersetzen, welche Regelung auch dann
gilt, wenn der Mieter trotz Nachfristsetzung ungerechtfertigt die Übernahme des
Mietgegenstandes verweigert.
3. Für den Fall, dass sich die den Mietzins bestimmenden Kostenfaktoren, wie z.B. Löhne,
Gehälter, Materialkosten etc., verändern, behält sich FP ausdrücklich das Recht vor, den
Mietzins auch während der Laufzeit des Mietvertrages den geänderten Kostenfaktoren
anzupassen.
In einem derartigen Fall ist der Mieter verpflichtet, den geänderten Mietzins ab dem Zeitpunkt
seiner Bekanntgabe an FP zu bezahlen. Der Mieter ist jedoch in diesem Fall dann zur
außerordentlichen schriftlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn die Miete um
jeweils mehr als 5 % pro Erhöhung erhöht wird.
Diese außerordentliche Kündigung hat jedoch unverzüglich, längstens binnen 7 Tagen
gerechnet ab Zugang der Verständigung von der Erhöhung, schriftlich zu erfolgen.
4. Eine Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer ist ebenfalls vom Mieter zu begleichen, wobei
diesfalls selbigem kein Rücktrittsrecht zusteht.
§ 4 – Versicherungspflicht
1. Der Mieter ist verpflichtet, den ihm überlassenen, im Eigentum von FP stehenden,
Mietgegenstand auf eigene Kosten zum Neuwert bis zu dessen tatsächlicher Rückgabe an FP
gegen versicherbare Verluste und Schäden versichert zu halten.
Eine allenfalls in Folge des eingetretenen Schadens erhaltene Versicherungsleistung ist
jedenfalls unverzüglich an FP auszufolgen und ist der Bestand des Versicherungsschutzes
jederzeit auf Verlangen von FP nachzuweisen.
2. Mit Abschluss des Mietvertrages tritt der Mieter schon jetzt unwiderruflich alle Rechte aus
den von ihm abgeschlossenen oder aber noch abzuschließenden Versicherungsverträgen
betreffend das Mietobjekt sowie allfällige Schadenersatzansprüche gegen Dritte, resultierend
aus einer Beschädigung des Mietgegenstandes, an FP ab und erklärt selbige ausdrücklich die
Annahme dieser abgetretenen Rechte bzw. Ansprüche.
§ 5 – Gebrauch, Instandhaltung und Instandsetzung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verhalten, den Mietgegenstand sorgfältig entsprechend den von FP erteilten
Bedienungshinweisen zu gebrauchen und ihn auf eigene Kosten sach- und fachgerecht zu
warten und zu pflegen.
2. Soferne vertraglich nicht anders geregelt, ist der Mieter während der Dauer der Mietzeit
verpflichtet, sämtliche für die Erhaltung und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft
erforderlich werdenden Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten auf eigene Kosten durch FP
oder deren autorisierte Fachwerkstätte zu veranlassen, wobei Ersatz- und Verschleißteile
ausschließlich vom Original-Hersteller zu stammen haben.
3. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorangegangene schriftliche Zustimmung von FP
Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen und gehen allfällige An- und Einbauten
sowie sonstige Veränderungen am Mietobjekt, auch auf Grund erfolgter Instandhaltungs- und
Reparaturarbeiten, entschädigungslos in das Eigentum von FP über.
4. Störung und Schäden am Mietgegenstand sind vom Mieter FP oder deren autorisierten
Vertragswerkstätten unverzüglich anzuzeigen.
5. Sicherheitsverschlüsse und Sicherheitsblättchen zu entfernen oder aber zu beschädigen, ist
weder dem Mieter noch einem von ihm beauftragten, von FP nicht ausdrücklich hiezu
autorisierten, Dritten in jedem Falle bei sonstigem Schadenersatz untersagt.
§ 6 – Steuern und Gebühren, Rechteübertragung etc.
1. Sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben, aber auch sonstige Lasten und Ansprüche, die
durch den Besitz und den Gebrauch des Mietgegenstandes entstehen, trägt ausschließlich der
Mieter und verpflichtet sich selbiger, alle normativen Bestimmungen, die mit dem Gebrauch und
Besitz des Mietgegenstandes sowie dessen Pflege und Erhaltung verbunden sind, auf eigene
Kosten zu beachten bzw. derartige zu erfüllen, wobei der Mieter überdies verpflichtet ist, FP für
den Fall ihrer diesbezüglichen Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten.
2. Dem Mieter ist ausdrücklich verboten, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von FP
dritten Personen irgendwelche Rechte am Mietgegenstand einzuräumen. Diesbezüglich wird
auch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FP verwiesen, die zwingend anzuwenden
sind. Gleiches gilt für Eingriffe Dritter in die Eigentumsrechte von FP am Mietobjekt, die
ebenfalls in den AGB geregelt sind.
§ 7 – Kündigung des Mietvertrages
1. Sowohl der Vermieter als auch der Mieter kann das Mietverhältnis bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung aufkündigen.
2. Ein wichtiger Grund für FP ist insbesondere auch dann vorliegend, wenn der Mieter auch nur
eine Miete nicht oder aber nicht vollständig entrichtet, eine wesentliche Bestimmung des
Mietvertrages verletzt oder aber ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Mieters eingebracht wird bzw. selbiger zahlungsunfähig wird.
3. Im Übrigen berechtigt jede Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung durch den Mieter FP
zur sofortigen, fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
4. Unbeschadet der Geltendmachung aller darüber hinausgehenden Ansprüche ist FP im Falle
ihrer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, vom Mieter pauschalierten Schadenersatz in
Höhe von 80% aller Nettomietgebühren, die ohne die außerordentliche Kündigung bis zum
Wirksamwerden der nächstmöglichen ordentlichen Kündigung angefallen wären, zu verlangen,
wobei die Beweislast eines geringeren Schadens ausschließlich den Mieter trifft.
§ 8 - Haftung, Mängelansprüche, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
1. Wird der Mietgegenstand während der Dauer der Vertragszeit ohne Verschulden von FP
ganz oder teilweise unbrauchbar, hat der Mieter keinen Anspruch auf eine Minderung oder
einen Erlass der Miete, soferne FP nicht ausdrücklich und schriftlich hiezu ihre Zustimmung
erteilt hat. Das Risiko des zufälligen Unterganges des Mietobjektes trifft den Mieter.
2. Schadenersatzansprüche des Mieters auf Grund anfänglicher Mängel sind generell
ausgeschlossen, wenn und soweit FP kein Verschulden am Vorhandensein des Mangels trifft.
3. Der Mieter ist nicht berechtigt, ihm aus dem Mietvertrag zustehende Ansprüche und Rechte
abzutreten oder sonst an Dritte zu übertragen bzw. derartige Ansprüche zu verpfänden. Die
Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte ohne Zustimmung von FP ist unzulässig und wird
hinsichtlich der Aufrechnung mit Gegenforderungen bzw. eines Zurückbehaltungsrechtes des
Mieters auf die diesbezüglichen Regelungen der AGB verwiesen.
§ 9 – Vertragsbeendigung, Rückgabe des Mietgegenstandes und Mängelbeseitigung
1. Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter in jedem Fall ohne weitere Aufforderung
durch FP verhalten, das Mietobjekt auf seine Kosten und seine Gefahr an FP zurückzustellen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in jenem Zustand zurückzustellen, welcher dem
Anlieferungszustand des Mietobjektes unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen
Mietgebrauch entstandenen Abnützung bzw. Wertminderung unter Berücksichtigung der
Reparatur- und Instandhaltungsverpflichtung des Mieters entspricht.
3. Sind bei Rückstellung an FP vom Mieter zu vertretende Mängel am Mietobjekt vorhanden, die
nicht auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind, ist FP berechtigt, vom Mieter
auf dessen Kosten die fachgerechte Beseitigung des jeweiligen Mangels durch FP oder eine
autorisierte Vertragswerkstätte zu begehren bzw. für den Fall, dass der Mieter seiner
diesbezüglichen Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt, die
Behebung selbst auf Kosten des Mieters zu veranlassen bzw. wahlweise einen finanziellen
Ausgleich des Minderwertes zu begehren.
4. Wird der Mietgegenstand vom Mieter nach Beendigung des Mietvertrages nicht
termingerecht zurückgestellt, ist er verpflichtet, für die Dauer der Vorenthaltung für jeden
begonnenen Monat als Entschädigung die vereinbarte Mietgebühr an FP zu leisten. Die
Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden durch FP bleibt unberührt und ist in jedem
Fall eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses bei Fortsetzung eines derartigen
unzulässigen Gebrauches durch den Mieter ausgeschlossen.
§ 10 – Sonstiges
1. Auf die ergänzende bzw. teilweise subsidiäre Geltung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der FP wird nochmals ausdrücklich verwiesen, insbesondere bedürfen
sämtliche Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Vertrages zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform, wobei von dieser Form ebenfalls nur schriftlich abgegangen
werden kann.
2. Soweit zur Bearbeitung des Mietantrages durch FP erforderlich, stimmt der Mieter schon jetzt
der Speicherung, Nutzung und Übermittlung seiner Daten an Kreditinstitute zu
Refinanzierungszwecken zu, wobei FP verhalten ist, alle Bedingungen des
Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. |
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In Ergänzung bzw. als lex specialis zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FP sowie
zu den ergänzenden Bedingungen für Miete gelten für die von FP angebotene Dienstleistung
„Teleporto“ nachstehende ergänzende Bedingungen für Teleporto zwischen Kunden einerseits
und FP andererseits als vereinbart.
§ 1 – Begriff und Vertragsgegenstand, etc.
1. Unter „Teleporto“ im Sinne der vorliegenden Bestimmungen ist das Laden des dem Kunden
jeweils von FP zur Verfügung gestellten Frankiergerätes mit einem betragsmäßig jeweils
festgelegten Gebührenwert per Modem und/oder durch andere Technologien zur
Fernwertvorgabe durch FP zu verstehen, wodurch es dem Kunden ermöglicht wird, Poststücke
bis zur Höhe des jeweiligen Ladebetrages zu frankieren.
Der jeweils vom Kunden bestellte und von FP per Modem geladene Gebührenwert wird von FP
direkt an die österreichische Post AG bezahlt und ist der Kunde seinerseits verpflichtet, den
jeweiligen Ladebetrag entsprechend den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von FP an diese zu bezahlen.
Für die Zurverfügungstellung der technischen Infrastruktur bzw. die allenfalls erforderliche
Beratung während der jeweiligen Dienstzeiten von FP zur Durchführung derartiger
Ladevorgänge sowie für die Veranlassung der erforderlichen Kommunikation mit der
österreichischen Post AG wird von FP eine, vom jeweiligen Frankiermaschinentyp abhängige
Teleportopauschale, berechnet pro Gerät lediglich einmal jährlich, in Rechnung gestellt, wobei
diese Pauschale von der Anzahl der vom Kunden während des Jahres tatsächlich veranlassten
Ladungen unabhängig ist.
§ 2 - Preise und deren Anpassung etc.
Die Höhe der vom Kunden jeweils für das nachfolgende Kalenderjahr im Voraus zu entrichtende
Teleportopauschale richtet sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen der jeweils gültigen
Preisliste von FP. Sie beträgt – abhängig vom jeweiligen Frankiermaschinenmodell zurzeit
€ 45,-- bzw. € 90,-- pro Kalenderjahr.
Wird die Teleportovereinbarung während eines laufenden Kalenderjahres abgeschlossen,
vermindert sich die vom Kunden an FP zu entrichtende Teleportopauschale für das laufende
Jahr entsprechend der noch zur Verfügung stehenden Zeit gerechnet bis Jahresende aliquot
und ist im Übrigen FP auch während eines aufrechten Vertragsverhältnisses berechtigt, im Falle
einer Veränderung der die Höhe der jeweiligen Teleportopauschale bestimmenden
Kostenfaktoren während der Vertragslaufzeit die Teleportopauschale entsprechend den in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FP bzw. in den ergänzenden Bedingungen für Miete
enthaltenen diesbezüglichen Bestimmungen zu ändern, wobei dem Kunden aber auch
sämtliche für diesen Fall dort vorgesehenen Rechte zukommen.
§ 3 – Vertragsdauer etc.
1. Mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung wird der Vertrag betreffend
die Zurverfügungstellung der Dienstleistung „Teleporto“ auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,
wobei auf die diesbezüglichen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FP
bzw. die ergänzenden Bedingungen für Miete verwiesen wird.
In jedem Falle aber endet der Vertrag mit der Abmeldung der jeweiligen Frankiermaschine
durch FP bei der österreichischen Post AG, dies, ohne dass es hierfür der Abgabe einer
gesonderten Kündigungserklärung oder aber der Einräumung einer bestimmten Kündigungsfrist
durch FP bedarf.
2. Bei solchen Frankiermaschinen, bei denen eine Gebührenabrechnung in gewöhnlicher Art
und Weise – wie sonst von FP gehandhabt – nicht möglich ist, endet auch die Benutzbarkeit der
jeweiligen Frankiermaschine mit der zeitlichen Beendigung der Teleportovereinbarung, sodass
die jeweilige Maschine ohne bestehende Teleportovereinbarung nicht weiter benützt werden
kann. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den Bestand eines allfälligen Mietvertrages betreffend
die gegenständliche Frankiermaschine und richtet sich die zeitliche Dauer eines derartigen
Mietvertrages nach den entsprechenden Bestimmungen der ergänzenden Bedingungen für
Miete.
§ 4 – Sonstiges
Der Kunde erklärt schon jetzt sein ausdrückliches Einverständnis dazu, dass entsprechend den
einschlägigen in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Datenschutz
seine Daten – soferne sie zur Durchführung des Teleportovertrages durch FP erforderlich sind –
erfasst, gespeichert und an die österreichische Post AG weitergeleitet werden.
Abschließend wird nochmals ausdrücklich auf die Geltung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Francotyp-Postalia GmbH, subsidiär der ergänzenden Bedingungen
für Miete, auch für gegenständliche Teleportoverträge verwiesen. Dies auch im Hinblick auf die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen bzw. den zwischen den
Parteien vereinbarten Gerichtsstand. |
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